Herzlich willkommen beim CVJM Mundelsheim

Satzung des CVJM Mundelsheim

Satzung des

CHRISTLICHEN VEREINS JUNGER MENSCHEN MUNDELSHEIM

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Der Verein hat den Namen Christlicher Verein Junger Menschen Mundelsheim (abgekürzt = CVJM Mundelsheim)

(2) Der Sitz des Vereins ist 74395 Mundelsheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim eingetragen.

(3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband in Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist:

A) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

B) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer vom 22.August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis“): „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“

„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männern und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der CVJM.

Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung.

(3) Der Verein sucht seinen Zweck, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, vor allem zu erreichen durch:

a) Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Ausspracheabende und Evangelisationen,

b) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten,

c) Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wandern und musische Betätigung,

d) die Schaffung und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit dies möglich und erforderlich ist.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder

a) Bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen Auftrag,

b) Tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,

c) Treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

(3) Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

(4)Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

 

§ 4

Gliederung

(1) Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Jungschar, Jungenschaft, Jungenarbeit, Mädchenarbeit, „offene Arbeit“, Kreis junger Erwachsener, Jungmännerkreis, Familienkreis, Hauskreis, Posaunenchor, Sport- und Hobbygruppen.

Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.

(2) Zur Förderung der CVJM-Arbeit können Freundeskreise gebildet werden.

 

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenführer (Kassier). Sie müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein.

Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert obliegt dem Kassenführer die Geschäftsführung.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung für den Verein erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand betreut den Freundeskreis.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenführer werden aufgrund der Vorschläge des Ausschusses von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis oder die Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen ist.

(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

 

§ 6

Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs höchstens zwölf Mitgliedern.

Kraft Amtes gehört der Vorstand zum Ausschuss.

(2)Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder.

Ausschussmitglied kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der Mitglieder kann unter 20 Jahren sein. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich.

Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(4)Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:

a)die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 4 (1) ),

b)die Jahresplanung

c)die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,

d)die Anstellung von Mitarbeitern,

e)die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben,

f)die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,

g)die Wahl des Schriftführers aus seinen Reihen.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zu Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2)Aufgabe der Mitgliederversammlung:

a)Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechungsprüfer.

b)Entlastung des Vorstandes und Ausschusses.

c)Die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d)Die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.

(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden.

(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5)Beschlüsse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.

(6)Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8

Rechnungsführung

(1)Die Kasse des Vereins wird von dem in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenführer (Kassier) geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.

(2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:

a)Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen jährlichen Mitgliederbeiträge,

b)Opfer, Spenden, Zuschüsse,

c)Beiträge des Freundeskreises, sowie der Freunde und Gönner des Vereins.

§ 9

Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10

Satzungsänderung

(1)Der § 2 (1) a) und b) der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung ausgeschlossen.

(2)Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller Ausschussmitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.

(3)Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

 

§ 11

Auflösung und Aufhebung

(1)Die Auflösung des Vereis kann erfolgen:

a)Durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.

b)Mit Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschussbeschluss an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art (z.B. örtliche Kirchengemeinde, CVJM Landesverband, Evang. Jungendwerk in Württemberg), die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und –fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat, insbesondere für evangelische Jugendarbeit in Mundelsheim.

 

Mundelsheim, 22. Februar 1992

Sonntag, 28. April 2024
4. SONNTAG NACH OSTERN - KANTATE (Singet dem HERRN ein neues Lied! Psalm 98,1)
Erhalte mein Herz bei dem einen, dass ich deinen Namen fürchte.
Gott hat Jesus Christus erhöht und ihm den Namen gegeben, der über alle Namen ist, dass in dem Namen Jesu sich beugen sollen aller derer Knie, die im Himmel und auf Erden und unter der Erde sind, und alle Zungen bekennen sollen, dass Jesus Christus der Herr ist, zur Ehre Gottes, des Vaters.