Satzung des
CHRISTLICHEN VEREINS JUNGER MENSCHEN MUNDELSHEIM
§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein hat den Namen
Christlicher Verein Junger Menschen Mundelsheim (abgekürzt = CVJM Mundelsheim)
(2) Der Sitz des Vereins ist 74395 Mundelsheim.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband in Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk
und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband angeschlossen. Durch das Evangelische
Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche in Württemberg e.V. an.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
A) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland
der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
B) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger
Männer vom 22.August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis“):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer
miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren
Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und
gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern
auszubreiten.“
„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die
diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der
verbundenen Vereine stören.“
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen. Männern und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen
Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der
CVJM.
Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die
Arbeit mit allen jungen Menschen.“
(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und
unabhängigen missionarischen Laienbewegung.
(3) Der Verein hat den Zweck, vor allem jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein, vor allem zu erreichen durch:
a) Beschäftigung mit der Bibel, Gebet, Evangelisationen,
b) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten,
c) Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wandern und musische Betätigung,
d) die Schaffung und Führung entsprechender Häuser und Einrichtungen, soweit dies
möglich und erforderlich ist.
e) gezielte Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die
Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder
a) Bekennen sich zu Jesus Christus als Ihren Herrn und Heiland und seinem
missionarischen Auftrag,
b) Tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,
c) Treffen sich in der Gemeinschaft regelmäßig unter Gottes Wort.
(3) Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein
besonders verdient gemacht hat.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber,
durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger
mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der
Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein
schädigt.
§ 4
Gliederung
(1) Der CVJM gliedert sich in Verantwortungsbereiche mit zielgruppenspezifischen Angeboten, wie z.B. Jungscharen, Mädelskreise, Jungenschaften, Jugendkreise,
„offene Arbeit“, Kreise junger Erwachsener, Familienkreise,
Hauskreise, Sing- und Instrumentalgruppen, Sport- und Interessensgruppen, Mitarbeiterkreis.
Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue
Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.
(2) Zur Förderung der CVJM-Arbeit können Freundeskreise gebildet werden.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenführer
(Kassier). Sie müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein.
Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert obliegt dem Kassenführer die
Geschäftsführung.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung für den Verein erfolgt durch zwei
Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand betreut einen möglichen Freundeskreis.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenführer werden aufgrund der Vorschläge
des Ausschusses von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens 2/3 der Stimmen der
anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis die Beendigung ihrer
Vertretungsbefugnis oder die Neuwahl anderer Vorstandsmitglieder im Vereinsregister
eingetragen ist.
(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
§ 6
Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs höchstens zwölf Mitgliedern.
Kraft Amtes gehört der Vorstand zum Ausschuss.
(2) Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den
Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder.
Ausschussmitglied kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied des Vereins ist. Die Hälfte der Mitglieder kann unter 20 Jahren sein. Die Ausschussmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Ausschussmitgliedern kann durch ordentliche Wahl eine Nachbesetzung für die verbleibende Restlaufzeit erfolgen.
Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Als gewählt gilt, wer mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen erhält.
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen und können in einem gemeinsamen Durchgang stattfinden. Auf Antrag kann offen gewählt werden.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist
3/4 -Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(4) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:
a) die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 4 (1)),
b) die Jahresplanung
c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,
d) die Anstellung von Mitarbeitern,
e) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben,
f) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,
g) die Wahl des Schriftführers aus seinen Reihen.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten
Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zu
Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichtes und des
Berichtes der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses.
c) Die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
in Textform beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor
der Versammlung in Textform bereitzustellen. Hierfür können sowohl die individuelle Zusendung, als auch die Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im Amtsblatt der Gemeinde gewählt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen.
(6) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse
führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben
ist.
§ 8
Rechnungsführung
(1) Die Kasse des Vereins wird von dem in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenführer
(Kassier) geführt. Mindestens einmal im Jahr werden die Kassenführung und die Buchhaltung von den jährlich zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft.
Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen. Auf Antrag kann geheim gewählt werden.
(2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
a) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen jährlichen
Mitgliederbeiträge,
b) Opfer, Spenden, Zuschüsse,
d) Erlöse aus Veranstaltungen und Vermietungen
§ 9
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Satzungsänderung
(1) Der § 2 (1) a) und b) der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung
ausgeschlossen.
(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller
Ausschussmitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung die
Änderung beschließen.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen
und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
§ 11
Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der 3/4
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte
aller Mitglieder des Vereins und
b) Mit Zustimmung von 3/4 der Ausschussmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen durch Ausschussbeschluss an eine als steuerbegünstigt besonders
anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art (z.B. örtliche Kirchengemeinde,
CVJM Landesverband, Evang. Jugendwerk in Württemberg), die es auf christlicher
Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und –fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung
dieser Satzung zu verwenden hat, insbesondere für evangelische Jugendarbeit in Mundelsheim.
Mundelsheim, 15. März 2025